Passagierrechte

Wenn Ihr Flug annulliert oder stark verspätet wurde, oder Ihnen die Beförderung auf einem Flug, für den Sie eine bestätigte Buchung haben, aufgrund von Überbuchung verweigert wurde, stehen Ihnen Rechte gemäß der EU-Verordnung 261/2004 zu. Zuständig für die Gewährung Ihrer Rechte ist Ihre Fluggesellschaft.

Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Airline oder suchen Sie den Kontakt zu Ihrem Reisebüro.

Anwendungsbereiche

  • Alle Rechte aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten nur, wenn eine bestätigte Buchung für den Flug vorliegt und der Fluggast sich rechtzeitig gemäß Beförderungsbedingungen,
  • mindestens 45 Minuten, vor geplanter Abflugszeit zum Check-in einfindet (außer Art. 5) und
  • kein kostenloses oder reduziertes, nicht der Öffentlichkeit zugängliches Ticket vorliegt und
  • keine Annullierung einer Pauschalreise aus anderen Gründen als der Flugannullierung vorliegt, und
  • der Flug aus einem Mitgliedstaat der EU abfliegt oder aus einem Drittstaat in das Gebiet eines
  • Mitgliedstaats der EU erfolgt, sofern in dem betreffenden Drittstaat keine Gegen- oder Ausgleichs- und
  • Unterstützungsleistungen gewährt wurden.

Sie haben keinen Anspruch auf die unten genannten Leistungen, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen, beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln. Sie haben ebenfalls kein Recht auf diese Leistungen, wenn Sie aus vertretbaren Gründen, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen, vom Flug ausgeschlossen wurden.


Überbuchung

Bei Überbuchung werden zunächst Fluggäste zum freiwilligen Verzicht gesucht, die gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung auf ihre Buchung verzichten. Die Freiwilligen können ferner wählen zwischen:

(1) Rückerstattung des Flugscheinpreises oder

(2) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich Verfügbarkeit.

(3) Wird die Beförderung gegen den Willen des Fluggastes verweigert, besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zwischen € 125,00 und € 400,00 auf allen Flügen, gestaffelt bis 3.500 Kilometer und abhängig von angebotener Ersatzbeförderung, (vgl. Art. 7). Die Ausgleichsleistung erfolgt durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck, durch Barzahlung oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Darüber hinaus hat der Fluggast folgenden Anspruch:

(4) Wird Ihnen ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU über 1.500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges liegt, beträgt die Ausgleichszahlung nur 50% der oben genannten Zahlungshöhen, d.h. zw. 125,00 und 400,00 €.

(5) Alternative: während des Wartens auf Weiterbeförderung Erfrischungen und Mahlzeiten, (bei Wartezeiten von 2 - 3 Stunden: Erfrischung, ab 5 Stunden: Mahlzeit), notfalls eine Hotelunterbringung (inklusive Transfer), wenn erforderlich sowie

(6) Angebot von zwei Telefonanrufen, Faxe o.ä.

Die Leistungen unter (5) und (6) können eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn sie zu einer weiteren Beförderungsverzögerung führen würden.

Bei Annullierung bestehen die Rechte wie oben unter (3) - (6).

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. (3) besteht jedoch nicht

  • bei Mitteilung der Annullierung mindestens 14 Tage vorher oder
  • bei Mitteilung zwischen 7 und 14 Tagen vorher und angebotener Ersatzbeförderung, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Abflugzeit abgeht und das Endziel nicht mehr als 4 Stunden nach geplanter Ankunftszeit erreicht oder
  • bei Mitteilung weniger als 7 Tage vorher und angebotener Ersatzbeförderung, die nicht mehr als 1 Stunde vor planmäßiger Abflugzeit abgeht und nicht mehr als 2 Stunden nach geplanter Ankunftszeit das Endziel erreicht.

Große Verspätung

Bei absehbaren Verspätungen von

  • mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometer oder
  • mehr als 3 Stunden bei Flügen von mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der Gemeinschaft oder bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern hat der Fluggast das Recht auf
  • wie oben unter (5) und (6);
  • bei Verspätungen über 5 Stunden zusätzlich das Recht gemäß (1).

Die Leistungen gemäß (5) und (6) können eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn sie zu einer weiteren Verzögerung führen würden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zuständigen nationalen Behörde: Luftfahrt Bundesamt